Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden.

Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten muss das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit wurde als gewichtiger eingestuft…

Bildersuchmaschinen verletzen Urheberrechte…

Die Argumente von Google, dass der Webseitenbetreiber durch geeignete Programmierung seiner Webseite das Auffinden der jeweiligen Inhalte durch Googles Robots verhindern kann., lies das Landgericht Hamburg nicht gelten…

Veröffentlichungen von Bildern über den Gesundheitszustand von Prominenten sind regelmäßig unzulässige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.

Dass der Kläger in einem der Fälle vor Veröffentlichung, in den anderen Fällen kurz nach Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen Interviews zu seiner Erkrankung gegeben habe, könne den in den Bildveröffentlichungen liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht rechtfertigen…

Die Anmaßung eines fremden Urheberrechts durch Verwendung des Copyright-Zeichens ist unzulässig…

Die Beklagte hat mit dem Copyright-Vermerk auf den Karten den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass ihr ein Schutzrecht an den Spielkarten der Hersteller zustehe…

Bundesgerichtshof entscheidet über die Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau…

Eine Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen…