Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden.
Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten muss das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit wurde als gewichtiger eingestuft…






