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Bildberichterstattung in der gerichtlichen Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

3. Dezember 2008|inAllgemein|RA Jens Reininghaus

Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer Berichterstattung über ein am Landgericht anhängiges Strafverfahren gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Zu einer zunächst nur mündlichen Anordnung des Vorsitzenden erging am 14. November 2008 ergänzend eine schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden dürfen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, diese sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters auszusetzen und die Antragstellerin ohne Anonymisierungsauflage berichten zu lassen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich für eine freie Berichterstattung aus der Anordnung des Vorsitzenden ergeben, hinzunehmen sind, weil die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten bei nicht anonymisierter Berichterstattung schwerer wiegen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten, über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende besondere Bedeutung gewinnt, da sie sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. Während der rechtskräftig verurteilte Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung stellt in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Diese Gefahr ist hier ebenso wie das gewichtige öffentliche Informationsinteresse evident. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Falle der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, selbst wenn er freigesprochen werden würde. Dahinter muss das hier im Hinblick darauf besonders gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dass die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte, sie als besonders verwerflich angesehen wird, und dass in der Öffentlichkeit für die Hinterbliebenen des Opfers großes Mitleid empfunden wird, zurücktreten. Im Übrigen untersagt die Verfügung des Vorsitzenden die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick auf die Person des Angeklagten. Damit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit weitgehend Rechnung getragen.

[Pressemitteilung des BVerfG Nr. 99/2008 vom 27.11.2008]

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