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Eine Bildersuchmaschine mit eindeutigem Hinweis auf den Originalzusammenhang des Bildes, reinen Verlinkungen auf die Originalhomepage und bei der Kopien der Bilder auf den Servern des Betreibers nicht vorgehalten werden, ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden

4. April 2007|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. 3 O 1108/05) die Grundsätze der Paperboy – Entscheidung des BGH angewendet:

„Handelt es sich bei den im Rahmen einer Bildersuche zusammengestellten Ergebnissen um reine Verlinkungen sind die Grundsätze der Paperboy-Entscheidung (BGH Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) zur Anwendung zu bringen. Hiernach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der einen Hyperlink (auch in Form von Deep-Links) auf eine von dem Urheber/Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit urheberrechtlich geschützten Werken setzt.“

[Urteil im Volltext]

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