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Die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Lebenskreis von Prominenten ist unzulässig, wenn der Veröffentlichung kein ausreichendes Informationsinteresse zukommt

19. Februar 2009|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Im April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift „das neue“ einen Artikel, der sich mit dem damaligen Zusammensein von Sabine Christiansen, der Klägerin, mit Norbert Medus, ihrem jetzigen Ehemann, in Paris befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innenteil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen gemeinsam zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: „So verliebt in Paris“ und „Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet?“.

Die Klägerin hat der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder durch Urteil des Landgerichts Berlin untersagen lassen. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Fotos, die die Abgebildeten bei privaten Verrichtungen zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und ohne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei.

Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil bestätigt. Die Klägerin und ihr Partner sind auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar in erkennbar privaten Situationen. Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind. Es würde eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit ohne die erforderliche Einwilligung fotografiert werden dürfte. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zurücktreten musste, bestand hier weder hinsichtlich der abgebildeten Motive noch hinsichtlich der Berichterstattung über Einzelheiten der damaligen Beziehung der Abgebildeten und ihrer privaten Unternehmungen in Paris. Das häufige Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit und ihre öffentlichen Äußerungen über die neue Beziehung ändern an dieser Bewertung nichts. Die Selbstdarstellung Prominenter gibt der Presse in der Regel kein Recht, ohne die erforderliche Einwilligung Bilder aus deren privatem Lebenskreis zu veröffentlichen, wenn der Veröffentlichung kein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigendes ausreichendes Informationsinteresse zukommt.

Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08

KG Berlin – 10 U 166/07 – Entscheidung vom 11.2.2008

LG Berlin – 27 O 85/07 – Entscheidung vom 8. Mai 2007

[Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 34/09 vom 17.02.2009]

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