• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Rechtsanwalt für Fotorecht und Bildrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Fotodiebstahl
    • Recht am eigenen Bild
    • Rechtswidrige Gegenstandsfotografie
    • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Datenschutzrecht
    • Abmahnungen
    • Gerichtliche Verfahren
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Bildquelle: KI-generiert Info Info

Presserechtliche Informationsschreiben können unzulässig sein

2. Februar 2019|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.01.2019 entschieden, dass sogenannte „presserechtliche Informationsschreiben“ unzulässig sein können und Unterlassungsansprüche des adressierten Presseunternehmens auslösen können.

Presserechtliche Informationsschreiben dienen im Presserecht dazu, einer – unter Umständen rechtsverletzenden – Berichterstattung zuvor zu kommen, indem das Presseunternehmen im Vorfeld einer Berichterstattung über entlastende Umstände in Kenntnis gesetzt wird, um so persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattungen (auch Bildberichterstattungen) von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Grundsätzlich greifen presserechtliche Informationsschreiben nicht rechtswidrig in die Rechte eines Presseunternehmens ein. Vielmehr zielen derartige Schreiben auf einen effektiven  Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab und sind daher von Presseunternehmen hinzunehmen.

Der BGH hat nunmehr jedoch wenig überraschend festgestellt, dass die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein presserechtliches Informationsschreiben keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. In diesem Fall greift das presserechtliche Informationsschreiben in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Pressunternehmens ein und ist unzulässig.


Die Pressemitteilung des BGH vom 15.01.2019 im Volltext:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit presserechtlicher Informationsschreiben

Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17

Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik „Herzblatt-Geschichten“ Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.

Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2017 – 16 U 60/17

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 2. März 2017 – 2-03 O 219/16

Ihr Recht am eigenen Bild wurde verletzt?

Wir schützen Ihr Persönlichkeitsrechte im Internet und in sonstigen Medien

Das könnte Dich auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert 15.000 Euro Entschädigung für Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Bildquelle: KI-generiert Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer Homepage löschen
Bildquelle: KI-generiert Gerichte müssen im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite das Recht auf rechtliches Gehör gewähren, bevor eine einstweilige Verfügung erlassen wird
Bildquelle: KI-generiert Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entscheidet zum Recht am eigenen Bild bei Fußballtauschkarten
Bildquelle: KI-generiert Landgericht Köln verbietet Wort- und Bildberichterstattung über Herbert Grönemeyer
Bildquelle: KI-generiert Die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung verletzt Persönlichkeitsrechte

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertungs-Check
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Bild- und Fotorecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Wir sind hoch spezialisiert u.a. im Bild- und Fotorecht und haben eine Vielzahl von Fällen im Bild- und Fotorecht bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

AUSGEZEICHNET
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5
Basierend auf 18 Bewertungen
Google
Gepostet auf Google Google
K. W.
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten. Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell. Vielen Dank nochmal!
Gepostet auf Google Google
Numan-Can Akinti
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Nach mehrjähriger Zusammenarbeit kann ich Herr Reininghaus wärmstens empfehlen. Er hat immer meine Interessen in den Vordergrund gestellt und auch bei anderen Themen als Urheberrechtsverletzungen bestens beraten.
Gepostet auf Google Google
MY SMILE AND MORE
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus ist einfach perfekt in dem, was er tut! Er hat uns bereits mehrmals bei der Patentierung unserer Wort-/Bildmarken unterstützt und zuletzt unsere AGBs und Datenschutzerklärung für unsere Homepage erstellt. Seine Professionalität und Schnelligkeit sind beeindruckend. Herr Reininghaus zeichnet sich nicht nur durch sein umfangreiches Fachwissen aus, sondern auch durch sein Engagement und seine Fähigkeit, komplexe rechtliche Angelegenheiten verständlich zu erklären. Er hat uns stets klar und präzise durch den gesamten Prozess geführt und alle unsere Fragen geduldig beantwortet. Wir sind äußerst zufrieden mit seiner Arbeit und können Herrn Reininghaus uneingeschränkt empfehlen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt suchen, der professionell, effizient und verlässlich ist, dann sind Sie bei ihm in den besten Händen. Vielen Dank, Herr Reininghaus, für Ihre hervorragende Unterstützung!
Gepostet auf Google Google
M R
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich kenne Herrn Reininghaus und die Kanzlei seit ca 2016. Ich brauche ihn öfters bezgl. des Urheberrechtes und er ist für mich ein Top Anwalt. Sein kompetentes und professionelles Fachwissen vermittelt er mit einer ganz ruhigen Art. Ich kann mich immer wieder auf ihn verlassen und kann seiner Kompetenz vollstens vertrauen. Ich werde auch weiterhin Herrn Reininghaus mit meinen Anliegen beauftragen und kann ihn absolut und uneingeschränkt weiterempfehlen.
Gepostet auf Google Google
Pascal Marcolla
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Auf meine Anfrage hat sich Herr Reininghaus äußerst schnell und freundlich zurückgemeldet. Habe sehr gute und unkomplizierte Hilfe erhalten. Top!
Gepostet auf Google Google
Herr Pan
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Super freundlicher Kontakt zur Kanzlei und Herrn Reininghaus. Absolute Empfehlung 👍
Gepostet auf Google Google
The BerlinViking
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Ich wurde sehr schnell und sehr gut beraten. Professionalität auf einem exzellenten Level. Ich werde bei zukünftigen IT Rechtsangelegenheiten Herr Reininghaus beauftragen.
Gepostet auf Google Google
Florian Ibe
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Sehr sehr sehr gute Beratung und man merkt die Expertise in dem Fachbereich mit "kreativer" Denkweise und immer lösungsorientiert. Vielen vielen Dank. Auf jeden Fall eine Empfehlung!
Gepostet auf Google Google
Miquel Schmuck und Uhren GmbH
Google star 1Google star 2Google star 3Google star 4Google star 5Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist.
Herr Reininghaus arbeitet für unser Unternehmen bereits seit weit über einem Jahrzehnt. Wir schätzen die schnelle und unkomplizierte Einschätzung einer Lage im einzelnen Fall und am Ende dann vor allem die realistische Einschätzung des möglichen Verlaufes. Damit kann man dann auch schnell für sich einschätzen ob ein Streitfall die Mühen und Kosten vor Gericht Wert ist. Wir wurden bis jetzt mit der Arbeit von Herrn Reininghaus immer gut beraten, im jeden einzelnen Fall.
H+R Rechtsanwälte
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by Google
bewerte uns auf
Profilbild von „Can62 Korkmaz24“
Can62 Korkmaz24
vor 1 Jahr
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
Profilbild von „K. W.“
K. W.
vor 1 Jahr
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Profilbild von „Altamira Fischer“
Altamira Fischer
vor 2 Jahren
Sehr zuverlässig und respektvoll Umgang. Ich kann nur empfehlen
Profilbild von „Tina Herschel“
Tina Herschel
vor 2 Jahren
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Profilbild von „Christiane Kuth“
Christiane Kuth
vor 2 Jahren
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Profilbild von „Juliana Katten“
Juliana Katten
vor 3 Jahren
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
Link to: Bei einem Fotodiebstahl im nicht-professionellen Bereich ist in der Regel ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt 200,00 EUR angemessen Link to: Bei einem Fotodiebstahl im nicht-professionellen Bereich ist in der Regel ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt 200,00 EUR angemessen Bei einem Fotodiebstahl im nicht-professionellen Bereich ist in der Regel ein...Bildquelle: KI-generiert Link to: Influencer müssen unter Umständen auch unbezahlte Posts als Werbung kennzeichnen Link to: Influencer müssen unter Umständen auch unbezahlte Posts als Werbung kennzeichnen Bildquelle: KI-generiertInfluencer müssen unter Umständen auch unbezahlte Posts als Werbung kennz...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen