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Die Panoramafreiheit bezieht sich auch auf Werke die nicht ortsfest sind und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befinden…

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.04.2017 (Az. I ZR 247/15) entschieden, dass die Panoramafreiheit in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch für Werke gilt die zwar nicht ortsfest sind, sich jedoch bestimmungsgemäß im öffentlichen Raum befinden…