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Bildquelle: KI-generiert Info Info

Die Versendung eines Fotos per E-Mail kann abgemahnt werden

15. Oktober 2019|inBild- und Fotorecht|RA Jens Reininghaus

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 26.09.2019 entschieden, dass die Versendung eines Bildnisses per E-Mail ohne Einwilligung des Abgebildeten eine Verstoß gegen § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO darstellt, welche kostenpflichtig abgemahnt werden kann:

„Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst (OLG Frankfurt a.M. MMR 2004, 683; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.05.2015 – 2-03 O 452/14, MMR 2016, 482; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 KUG Rn. 9; Wenzel/v.Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 139; a.A. BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, 24. Ed. 1.5.2019, § 22 KUG Rn. 11).“


Keine Einwilligung in die Verbreitung durch Einstellen des Bildnisses bei XING…


„Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).“


Keine Ausnahme nach § 23 KUG für die Verbreitung des Bildnisses per E-Mail…


„Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG berufen. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor. Denn weder handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, noch um ein solches, auf dem der Kläger nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, noch um ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder um ein Bildnis, dessen Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.“


Anwendung der Grundsätze des KUG auch im Rahmen des Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO…


„Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so wohl auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).“


Bei der Verbreitung eines Bildnisses per E-Mail ist ein Streitwert in Höhe von 6.000,00 EUR gerechtfertigt…


„Soweit der Kläger hingegen Kosten für die Abmahnung, gestützt auf die Äußerung gemäß Klageantrag zu II., verlangt hat, war die Abmahnung unberechtigt, so dass der Kläger Kosten hierfür nicht verlangen konnte (siehe oben). Der vom Kläger geltend gemachte Gegenstandswert von insgesamt 20.000,- EUR für die Abmahnungen ist jedoch übersetzt. Der Kläger wendet sich einerseits gegen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses, wobei das Bildnis lediglich an wenige Empfänger verbreitet wurde und andererseits gegen eine – ebenfalls nur in einer E-Mail getätigte Äußerung. Die Kammer erachtet hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR unter Berücksichtigung des nach der Praxis der Kammer üblichen Streitwerts für Veröffentlichungen im Internet in Höhe von 15.000,- EUR jeweils für übersetzt, da der Versand per E-Mail mit wenigen Empfängern hiermit kaum vergleichbar ist.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein Gegenstandswert von jeweils 6.000,- EUR, insgesamt also 12.000,- EUR angemessen ist.“


Das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16.09.2019 (Az. 2-03 O 402/18) im Volltext finden Sie hier.


Fazit: Jeder Betroffene kann sich auch gegen die Verbreitung seines Bildnisses per E-Mail und auf andere elektronische Weise, z.B. über Messenger, wehren. Der Streitwert einer solchen Angelegenheit dürfte regelmäßig bei 6.000,00 EUR liegen, wobei es natürlich auch Fallgestaltungen gibt, in denen abweichende Streitwerte gerechtfertigt sein werden. Im Übrigen bestätigt auch das Landgericht Frankfurt a.M., dass die Grundsätze des KUG bei der Prüfung der berechtigten Interessen des im Rahmen des Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO Anwendung finden (siehe hierzu auch unsere FAQs: Änderungen im Bereich der Anfertigung und Nutzung von personenbezogenen Bildnissen durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).

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