• Link zu WhatsApp
  • Link zu Xing
  • Link zu Facebook
  • Link zu Instagram
  • Link zu X
Sofortkontakt: +49 (0)2204 402842 | Seite teilen:
Rechtsanwalt für Fotorecht und Bildrecht
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
    • Fotodiebstahl
    • Recht am eigenen Bild
    • Rechtswidrige Gegenstandsfotografie
    • Fotografen-, Model- und Agenturverträge
    • Datenschutzrecht
    • Abmahnungen
    • Gerichtliche Verfahren
  • Rechts-Infos
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Bildberichterstattung in der gerichtlichen Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

3. Dezember 2008|inAllgemein|RA Jens Reininghaus

Die Antragstellerin betreibt einen privaten Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer Berichterstattung über ein am Landgericht anhängiges Strafverfahren gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Zu einer zunächst nur mündlichen Anordnung des Vorsitzenden erging am 14. November 2008 ergänzend eine schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten nur im anonymisierten Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden dürfen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, diese sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters auszusetzen und die Antragstellerin ohne Anonymisierungsauflage berichten zu lassen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Nachteile, die sich für eine freie Berichterstattung aus der Anordnung des Vorsitzenden ergeben, hinzunehmen sind, weil die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten bei nicht anonymisierter Berichterstattung schwerer wiegen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Strafverfahren der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der der Angeklagten, über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende besondere Bedeutung gewinnt, da sie sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. Während der rechtskräftig verurteilte Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten nicht in gleicher Weise. Auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung stellt in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar als eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Diese Gefahr ist hier ebenso wie das gewichtige öffentliche Informationsinteresse evident. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte im Falle der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur schwer wird befreien können, selbst wenn er freigesprochen werden würde. Dahinter muss das hier im Hinblick darauf besonders gewichtige Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dass die Tat den Tod eines Menschen zur Folge hatte, sie als besonders verwerflich angesehen wird, und dass in der Öffentlichkeit für die Hinterbliebenen des Opfers großes Mitleid empfunden wird, zurücktreten. Im Übrigen untersagt die Verfügung des Vorsitzenden die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell, sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick auf die Person des Angeklagten. Damit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit weitgehend Rechnung getragen.

[Pressemitteilung des BVerfG Nr. 99/2008 vom 27.11.2008]

Das könnte Dich auch interessieren
Bildquelle: KI-generiert Bildberichterstattung über Stasi-IMB im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis ist auch unter Namensnennung zulässig…
Bildquelle: KI-generiert Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fotos von Politikern veröffentlicht werden?
Bildquelle: KI-generiert BGH: Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung…
Bildquelle: KI-generiert BGH zur Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung…
Bildquelle: KI-generiert Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines bekannten TV-Moderators durch Klickköder
Bildquelle: KI-generiert Landgericht Köln zur Verwendung von Prominentenfotos für eigene Werbezwecke eines Presseunternehmens…

Wir machen das!

Kontakt

  • Tel.: 02204 / 40 28 42
  • Mail: info[at]anwalt-recht.online
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
Search Search

Weitere Services

  • Bewertung bei Google löschen
  • Bewertungs-Check
  • Marke anmelden
  • Weitere Rechtsgebiete

Nutzen Sie unsere Expertise im Bild- und Fotorecht zu attraktiven Konditionen

Rufen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie gerne!

Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehrwerte . Bewertungen

Fachanwälte

Wir sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht, Arbeitsrecht und Steuerrecht.

Hohe Praxiserfahrung

Wir sind hoch spezialisiert u.a. im Bild- und Fotorecht und haben eine Vielzahl von Fällen im Bild- und Fotorecht bearbeitet.

Kommunikation

Wir legen Wert auf eine offene und verlässliche Kommunikation und Zusammenarbeit.

H+R Rechtsanwälte
4.8
Basierend auf 25 Bewertungen
powered by Google
bewerte uns auf
Can62 Korkmaz24 profile picture
Can62 Korkmaz24
09:06 30 Jul 25
Die Anwaltskanzlei kann ich mit gutem Gewissen empfehlen. Sehr kompetent und sehr zuverlässig. Herr Heck ist sehr engagiert in den Fällen die er betreut.
K. W. profile picture
K. W.
18:07 08 Jul 25
Herr Reininghaus hat mich in meinem Rechtsstreit sehr gut vertreten. Von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zum Abschluss des Falls hat er und sein gesamtes Team mich bestens beraten.

Die Kommunikation war stets professionell, transparent, klar verständlich sowie schnell.

Vielen Dank nochmal!
Altamira Fischer profile picture
Altamira Fischer
09:02 24 Jan 25
Sehr zuverlässig und respektvoll Umgang. Ich kann nur empfehlen
Tina Herschel profile picture
Tina Herschel
13:37 06 Jan 25
Herr Heck ist ein unfassbar guter Anwalt. Menschlich und auf Augenhöhe habe ich mich sehr gut beraten gefühlt - er sagt ganz klar was erreichbar ist und was nicht.
Dank ihm habe ich vor Gericht erreichen können was ich wollte und kann endlich in Frieden mit der Sache abschließen. Dankeschön Herr Heck!
Christiane Kuth profile picture
Christiane Kuth
08:07 18 Mar 24
Herr Heck ist ein super empathischer,geduldiger und freundlicher Anwalt. Er hat für mich als Klägerin das Beste rausgeholt,was ich ohne seine Hilfe nie geschafft hätte. Nochmals danke dafür.
Ich würde ihn immer wieder beauftragen und werde ihn wärmstens weiterempfehlen.👍👍👍
Juliana Katten profile picture
Juliana Katten
04:25 25 Jan 24
Herr Heck hat mich als Klägerin vertreten und hat, wie zu Beginn eingeschätzt, vollen Erfolg erzielt. Die Zusammenarbeit war stets kompetent, schnell und unkompliziert. Erwähnenswert auch die offene Kommunikation hinsichtlich Chancen, Kosten und Nutzen. Ich würde Herrn Heck immer wieder als Rechtsanwalt beauftragen!
© 2024 RA Jens Reininghaus | H+R Rechtsanwälte
  • Startseite
  • Kanzlei
  • Leistungen
  • Kontakt
  • Formulare
  • Datenschutz
  • Bildquellen
  • Impressum
Link to: Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden. Link to: Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden. Bilder vom Haftausgang von Karsten Speck durften veröffentlicht werden. Link to: Auch die unbewusste Übernahme eines Werkes stellt eine Urheberrechtsverletzung dar… Link to: Auch die unbewusste Übernahme eines Werkes stellt eine Urheberrechtsverletzung dar… Auch die unbewusste Übernahme eines Werkes stellt eine Urheberrechtsverletzung...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen