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Was Influencer bei Posts auf Instagram, YouTube, Facebook und anderen sozialen Medien beachten sollten

10. November 2019|inAllgemein|RA Jens Reininghaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19, erneut einem Unterlassungsantrag gegen eine Influencerin wegen verbotener Schleichwerbung i.S.d. §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG stattgegeben.

Die im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren in Anspruch genommene Influencerin präsentierte auf Ihrem Instagram-Account Bilder von sich selbst und stellte dabei Waren und/oder Dienstleistungen vor, wobei Sie diese mit den Accounts der jeweiligen Hersteller verlinkte. Die Posts waren nicht als Werbung kenntlich gemacht.

Nachdem die Influencerin über eine halbe Million Follower hatte und sich auch noch in zwei Posts bei zwei verlinkten Produktherstellern für die Einladung zu zwei Reisen bedankte, viel es den Richtern nicht schwer, den kommerziellen Zweck der entsprechenden Posts festzustellen.

Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass der Instagram-Account der Influencerin auch insgesamt als kommerziell einzuordnen sei. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Influencerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalte. Die Influencerin nutze ihre Bekanntheit und ihren Account, um Produkte und auch sich selbst zu vermarkten und Einkünfte zu erzielen. Dies genüge, um den Instagram-Account der Influencerin insgesamt als kommerziell einzuordnen.

Fazit: Influencer sollten beachten, dass ihre Posts auf Instagram, YouTube, Facebook und anderen Plattformen in der Regel als geschäftliche Handlungen einzuordnen sind. Um hier kostenpflichtigen Abmahnungen und Unterlassungsverfahren zu entgehen, sollte der kommerzielle Zweck offengelegt und der Post entsprechend als „Werbung“ gekennzeichnet werden. Zudem werden die öffentlich zugänglichen Accounts auf Instagram, Facebook und anderen Plattformen in aller Regel auch insgesamt als geschäftsmäßige Telemediendienste gemäß § 5 TMG einzustufen sein, so dass ein ordnungsgemäßes Impressum und auch eine Datenschutzerklärung bereit zu halten ist.


Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 24.10.2019 im Volltext:

Influencerin muss Verlinkungen auf Instagram als Werbung kenntlich machen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit heutigem Beschluss einer Influencerin und Youtuberin, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

Die Antragstellerin betreibt einen Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Sie unterhält eine personalisierte Webseite auf Instagram und hat über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts werden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin betreibe mit der gewählten Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Account verbotene redaktionelle Werbung. Das Landgericht hat einen auf Unterlassen gerichteten Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Beschwerde hat vor dem OLG Erfolg. Die Antragsgegnerin handele unlauter, stellt das OLG fest. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts…dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Der redaktionelle Beitrag habe auch nicht in Verbindung zu diesem Hotel gestanden. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte.

Der Instagram-Account der Antragsgegnerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG.

Die Handlungen der Antragsgegnerin seien zudem geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Die Verbraucher würden hier auf den jeweiligen Instagram-Account der Hersteller der präsentierten Produkte geleitet. „Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert“, fasst das OLG abschließend zusammen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.6.2019, Az. 2-6 O 235/19)

Die Entscheidung kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Erläuterungen:

  • 5a UWG Irreführung durch Unterlassen

(1) …

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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